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![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | ![]() | ![]() Die Statuten des Karl-Scheel-Preises der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin ![]() ![]() §1 Widmung ![]() (1) Der Karl-Scheel-Preis wird von der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin (PGzB) seit 1958 jährlich ausgeschrieben. Er geht auf das Vermächtnis von Geheimrat Professor Dr. Karl Scheel und seiner Frau Melida Scheel zurück, die u. a. zu diesem Zweck der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin entsprechende Mittel hinterlassen haben, aus deren Verzinsung das Preisgeld finanziert wird. ![]() §2 Vorschläge ![]() (1) Der Preis wird in der Regel an ein Mitglied der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin für eine herausragende wissenschaftliche Leistung vergeben, die in den Jahren unmittelbar nach der Promotion und vorwiegend an einer Forschungseinrichtung in Berlin oder Brandenburg erbracht wurde. (2) Vorschläge werden vom Vorstand der PGzB im Herbst eines Jahres eingeholt. Jedem Vorschlag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
(3) Im Falle gemeinsamer Publikationen mehrerer Autorinnen bzw. Autoren ist es erforderlich aufzuzeigen, dass der eigene Anteil der bzw. des Vorgeschlagenen deutlich überwiegt. (4) Vorschläge können wiederholt werden. (5) Dem Vorschlag sollen die Namen und Anschriften von zwei Fachgutachterinnen bzw. Fachgutachtern – möglichst außerhalb von Berlin – beigefügt werden, die zur Erstellung eines ggf. anzufordernden Gutachtens bereit sind. (6) Der Vorschlag, die Begründung und die beigefügten Unterlagen sind bis zum in der Ausschreibung bekannt gegebenen Stichtag in elektronischer Form (Email oder Datenträger) oder, falls nicht anders möglich, schriftlich in je fünf Exemplaren an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der PGzB zu senden. ![]() §3 Jury ![]() (1) Als Jury befindet der Vorstand der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und eigener Bewertungen über die Zuerkennung des Preises. Im Ausnahmefall kann der Preis geteilt werden. (2) Jurymitglieder können nicht an der Abstimmung über die Preisvergabe teilnehmen, wenn sie selbst Betreuerin bzw. Betreuer einer vorgeschlagenen Kandidatin bzw. eines vorgeschlagenen Kandidaten sind oder waren. (3) Die Entscheidungen der Jury sind nicht anfechtbar. ![]() §4 Preisverleihung ![]() (1) Der Preis wird im Sommersemester des folgenden Jahres vergeben. Dem Vermächtnis Karl Scheels und seiner Frau folgend wird der Preisträgerin bzw. dem Preisträger eine Urkunde, die Karl-Scheel-Medaille und das Preisgeld im Rahmen eines feierlichen Festkolloquiums, der Karl-Scheel-Sitzung, überreicht. Innerhalb dieser Sitzung stellt die Preisträgerin bzw. der Preisträger die prämierte Arbeit vor. (2) Das Preisgeld wird vom Vorstand der PGzB festgesetzt und beträgt derzeit 5.000 €. ![]() Berlin, den 03. Juli 2014 Prof. Dr. Ulrike Woggon Vorsitzende der Physikalischen Gesellschaft zu Berlin ![]()
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